Maklerprovision berechtigt?
Um eine Maklerprovision kommt der Mieter nicht herum?
Falsch. Haben Sie endlich die passende Wohnung gefunden, sollen Sie nun auch noch eine hohe Maklerprovision zahlen. Doch Makler haben viel seltener Anspruch auf eine Provision , als viele glauben, denn einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Provision gibt es nicht.
Sie müssen eine Maklerprovision nur dann zahlen, wenn Sie sich freiwillig dazu verpflichten. Wenn Sie z.B. einen Makler anrufen und sich nach einer Wohnung erkundigen, dann wird noch keine Provision fällig. Auch nicht, wenn Ihnen der Makler ein Exposè schickt, in der die Mietwohnung oder Eigentumswohnung beschrieben wird.
Selbst dann nicht, wenn in diesem Exposè geschrieben steht, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision fällig wird. Schreiben kann ein Makler viel, doch akzeptiert ein Wohnungsinteressent diese Bedingungen auch? Unterschreibt der Interessent jedoch diese Maklervereinbarung nicht und bringt auch sonst nicht zum Ausdruck, dass er sie akzeptiert, dann kann er die Wohnung grundsätzlich mieten, ohne dafür eine Provision zu bezahlen. Aus Rücksicht und Anstand sollte jedoch ein Interessent, welcher keine Provision zahlen möchte, den Kontakt abbrechen und keine weiteren Dienstleistungen des Maklers in Anspruch nehmen. Nennt ein Makler nur das Objekt und nicht den Eigentümer, so hat er das Nachsehen, wenn der Interessent den Namen des Eigentümers zufällig selbst herausfindet. Das Wort zufällig ist hier von Bedeutung, denn umgeht ein Interessent den Makler bewusst, dann muss er die Provision zahlen.
Auch enge wirtschaftliche und rechtliche Verflechtungen des Maklers mit dem Eigentümer / Vermieter bewirken, dass keine Provision gezahlt werden muss. Auch eine Beteiligung des Maklers an der Verwaltungsgesellschaft reicht dafür schon aus, ja selbst eine Hausmeistertätigkeit des Maklers am zu vermittelnden Objekt. Haben Sie in einem solchen Fall bereits bezahlt, so können Sie Ihre Provision wieder zurückverlangen.
Mehr als zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer darf ein Makler nicht als Vermittlungsprovision verlangen. (§ 652 BGB, § 2 WoVermG, § 3 WoVermG)
Autor: Heiko Erxleben
Tags: Eigentumswohnung, Mieter, Mietwohnung, Wohnung
