Maklerprovision
Hartz-IV-Empfänger muss Maklerprovision selbst bezahlen
Verkauft ein Hartz-IV-Empfänger ein Haus, eine Wohnung oder eine andere Immobilie und nutzt dabei die Hilfe eines Immobilienmaklers, so muss er die anfallende Maklerprovision selbst bezahlen, so entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein- Westfalen in einem aktuellen Urteil.
Vom Amt übernommen würden nur die Kosten für den Umzug und für die Beschaffung einer neuen Mietwohnung, wenn der Hartz-IV-Empfänger seine Immobilie verkauft. Das Gericht meint dazu, dass sich die Maklerprovision weder dem Begriff Umzug noch dem Suchen und Anmieten einer neuen Wohnung zuordnen lässt.
Im aktuellen Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus dem Rhein-Erft-Kreis sein Einfamilienhaus mit 170 Quadratmeter Wohnfläche und einem geschätzten Wert von 280.000 Euro mit der Hilfe eines Immobilienmaklers verkauft. Die Maklerprovision betrug dabei über 4.000 Euro. Als die zuständige Arbeitsgemeinschaft die Kosten für den Makler nicht übernehmen wollte, zog der Hartz-IV-Empfänger vor Gericht, mit der Begründung, er hätte innerhalb der kurzen behördlichen Umzugsfrist von sechs Monaten sein Haus nicht ohne die Hilfe eines Maklers verkaufen können. (LSG NRW, Urteil vom 02.03.2009 – Az. L 19 AS 61/08)
Autor: Heiko Erxleben