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Mängel an der Mietwohnung



Mieter muss Mängel sofort anzeigen

Feuchtigkeit und Schimmelpilze, eine mehr als zehn Prozent kleinere Wohnfläche als im Mietvertrag beschrieben, Heizungs- und Warmwasserausfall und auch Lärm aus dem Nachbarwohnungen zählen laut denen Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes (DMB) zu den häufigsten Wohnungsmängeln.

Gefolgt von undichten Fenstern, Lärm durch Bauarbeiten am Haus und in näherer Umgebung, Unbenutzbarkeit des Balkons, Rüstung am Haus, Folien vor den Fenstern und Defekten an Einbauküche, Herd,  Spülmaschine, Jalousien, Rollläden, Badewanne oder Dusche.

Bemerkt ein Mieter solche oder andere Mängel an seiner Mietwohnung, so ist er verpflichtet diese umgehend schriftlich an den Vermieter zu melden und ihm eine Frist zur Beseitigung zu setzen. Anrufe bei der Hausverwaltung oder dem Vermieter gelten im Streitfall nicht als Nachweis, dass der Mieter den Mangel auch wirklich angezeigt hat.

Als Mieter sollte man auf keinen Fall den Mangel in Eigeninitiative selbst beheben, ohne dass man vorher den Vermieter darüber informiert und von ihm dazu die ausdrückliche Genehmigung erhalten hat. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass man die Kosten dafür am Ende selber tragen muss, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes. (AZ: VIII ZR 222/06)

Notfälle bilden die Ausnahme, wenn zum Beispiel ein Wasserrohrbruch die Mietwohnung oder das gesamte Haus gefährdet, darf der Mieter sofort den Notdienst beauftragen, ohne vorher den Vermieter zu informieren.

Sollte ein Vermieter nicht auf die Fristsetzung der Mängelbeseitigung reagieren, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern, solange bis der Schaden behoben ist. Hierbei ist es jedoch wichtig, die Höhe der Mietminderung nicht zu übertreiben und ein richtiges Maß einzuhalten. Die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung ist ausschlaggebend für die Höhe der Mietminderung.

Sämtliche Aktivitäten sollten zeitnah erfolgen, denn wenn ein Mieter einen Mangel an der Wohnung kennt und trotzdem länger als ein halbes Jahr die volle Miete weiter bezahlt, kann er anschließend nicht mehr mindern. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil. (AZ: 9 U 186/01)

Weigert sich der Vermieter trotz Mietminderung noch immer, den Mangel zu beseitigen, so ist der Mieter berechtigt, einen weiteren Teil der Miete einzubehalten. Hierbei handelt es sich um einen so genanntes Zurückbehaltungsrecht, dieses einbehaltene Geld dient lediglich als Druckmittel und muss nach erfolgter Mängelbeseitigung wieder zurückgezahlt werden. Bevor ein Mieter von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, sollte er sich jedoch bei einem Anwalt oder einem Mieterverein erkundigen.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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