Mängel am Haus
Der Verkäufer muss grundsätzlich auf Mängel hinweisen
Sind die Kellerwände eines Hauses feucht, darf dieses beim Verkauf nicht vom Verkäufer verschwiegen werden. Auch wenn der Kaufinteressent nicht speziell danach fragt, ist es die Pflicht des Verkäufers, ihn darauf hinweisen. Denn es handelt sich hierbei um einen Umstand, welcher letztendlich für den Kaufentschluss von erheblicher Bedeutung ist.
Im aktuellen Fall hatte ein Käufer eines Grundstücks den Verkäufer auf Schadenersatz in Höhe von 8.400,- Euro verklagt, weil er im Keller seines neu erworbenen Hauses eine Ständerwandkonstruktion entfernte und dahinter eine feuchte Wand vorfand. Das Kammergericht Berlin meinte dazu, dass ein Verkäufer grundsätzlich eine Aufklärungspflicht hätte. In diesem Fall habe der Verkäufer seine Haftung jedoch wirksam ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss sei nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Schimmel bzw. die Feuchtigkeit “arglistig verschwiegen” hätte. Der Kläger habe aber nicht beweisen können, dass der Verkäufer von der Feuchtigkeit gewusst habe.
Autor: Heiko Erxleben
Tags:Grundstück, Haus