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Mängel am Haus

Mängelbeseitigung trotz sehr hoher Kosten

Wurde ein Haus oder ein anderes Bauwerk mangelhaft erstellt, ist der Bauunternehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Meist kostet jedoch eine Mängelbeseitigung viel mehr als die eigentliche Erstellung und trotzdem müssen dann die Mängel beseitigt werden.

Nur in Ausnahmefällen, wenn die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Bauunternehmer darstellt, braucht er diese nicht zu beseitigen, in diesem Fall erhält der Bauherr einen finanziellen Ausgleich und muss mit der Wertminderung leben. Allein der Grund, dass die Mängelbeseitigung sehr teuer ist und die normalen Erstellungskosten um ein Vielfaches übersteigt, reicht jedoch nicht aus, um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zu rechtfertigen.

Der Bauunternehmer trägt ein so genanntes Erfüllungsrisiko und schuldet damit die versprochene Leistung zum vereinbarten Preis, egal mit welchem Aufwand. In einem aktuellen Fall machte das der Bundesgerichtshof (BGH) auch noch einmal deutlich, denn ein Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt: „wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.”

Die Schuld und in welchem Ausmaß der Bauunternehmer die Mängel verschuldet hat, ist bei der Abwägung aller Umstände von besonderer Bedeutung. Nur die Begründung, der Mangel sei grob fahrlässig oder vorsätzlich entstanden, genügt nicht, um dem Unternehmer den Einwand der Unverhältnismäßigkeit zu verweigern. Der BGH meint dazu: „Es sei vielmehr eine Gesamtabwägung notwendig, bei der der Grad des Verschuldens entscheidend ins Gewicht fallen kann, die es im Einzelfall jedoch auch erlaubt, dem Unternehmer die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes selbst dann zu gestatten, wenn er den Mangel vorsätzlich herbeigeführt hat.”

(AZ. VII ZR 177/07)

Autor: Heiko Erxleben

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