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Lagerung im Treppenhaus



Das gemeinschaftliche Treppenhaus gehört nicht zur Wohnung

Die Wohnungsmieten steigen, kleine Wohnungen liegen im Trend. Dachböden werden seltener und schnell sind die Lagermöglichkeiten in Abstellraum oder Keller erschöpft. Es ist jedoch die falsche Lösung, seine Habseligkeiten ins Treppenhaus auszulagern, denn das verbieten deutsche Gerichte. (Oberlandesgericht München, AZ: 34 Wx 160/05)

Eine Frau hatte im zweiten Stock einer Wohnanlage ihre Garderobe im Hausflur neben der Eingangstür angebracht und stellte zudem zeitweise einen Kleiderschrank, eine Kommode und einen Schirmständer dort ab. Dieses ging den anderen Hausbewohnern jedoch zu weit und sie wiesen ihre Mitbewohnerin darauf hin, dass die Fläche nicht mit ihrem privaten Hausrat zugestellt werden dürfte. Diese berief sich jedoch darauf, dass schließlich lange Zeit niemand etwas dagegen gehabt habe und auch die Eigentümerversammlung beschlossen habe, nicht gemeinsam gegen diesen Fall gerichtlich vorzugehen. Damit konnte die Frau das Oberlandesgericht München jedoch nicht überzeugen, sie wurde verurteilt, ihren persönlichen Hausrat aus dem gemeinschaftlichen Treppenhaus zu beräumen. Es handle sich um eine bauliche Veränderung, welche die übrigen Wohnungseigentümer am Mitgebrauch des Treppenhauses teilweise behindere. Ein Hausflur ist für die Gemeinschaft bestimmt und nicht dafür, einem Einzelnen mehr Platz zu verschaffen als er in seiner Wohnung zur Verfügung hat.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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