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Lärmbelästigung



Eine laute Feier im Monat ist erlaubt?

Falsch! Weder einmal, noch dreimal im Jahr und erst recht nicht einmal im Monat darf lautstark gefeiert werden. Bei sämtlichen Feiern, egal zu welchem Anlass, haben die Mieter volle Rücksicht auf ihre Nachbarn zu nehmen. Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten, vor allem draußen, im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon.

Nach dieser “Sperrstunde” kann in der Mietwohnung mit verminderter Lautstärke weiter gefeiert werden, so dass die Nachbarn nicht gestört werden. Beschweren sich die Nachbarn jedoch beim Vermieter, ist dieser berechtigt, dem lauten „Feierprinzen” eine Abmahnung zukommen zu lassen. Kürzen die Anwohner bei wiederholt lauten Feiern dann die Miete, so muss der lärmende Nachbar beim Vermieter für den Mietausfall gerade stehen!

Nächtliches Duschen stellt übrigens keine Ruhestörung dar, denn Häuser und Wohnungen müssen so schalldicht gebaut sein, dass der Nachbar beim nächtlichen Toilettengang oder Mitternachtsduschen nicht gestört wird. Der Deutsche Mieterbund fand in einer Studie heraus, dass Dauerduschen mit zu den häufigsten Ärgernissen unter Nachbarn zählt.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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