Kündigung Mietvertrag
Die Ordnungsgemäße Kündigung eines Mietvertrages
Dass sich ein Mietvertrag problemlos beenden lässt, steht außer Frage. Allgemein wird zwischen befristetem und unbefristetem Mietvertrag unterschieden. Jede Mietvertragsform lässt eine Kündigung zu anderen Konditionen zu.
Befristeter Mietvertrag:
Einen befristeten Mietvertrag sollte nur abschließen, wer mit Sicherheit die vereinbarte Mietdauer einhalten kann. Befristete Mietverträge werden in der Regel für einen gut überschaubaren Zeitrahmen abgeschlossen. Trotzdem können unterschiedlichste Gründe dazu führen, dass ein solcher befristeter Mietvertrag vom Mieter gelöst werden muss. Tritt dieser Fall ein, entstehen oftmals Schwierigkeiten mit dem Vermieter. Wer denkt, dass es ausreicht, einen Nachmieter für den angemieteten Wohnraum zu stellen, liegt falsch, es sei denn, dieses wurde konkret im Mietvertrag verankert. Ob ein Nachmieter letztendlich akzeptiert wird, hängt allein von der Kulanz des Vermieters ab.
Ein Mietaufhebungsvertrag könnte ebenfalls das erhoffte Ende des Mietverhältnisses bewirken. Die entscheidende Rolle hierbei spielt ebenfalls die Kulanz des Vermieters, denn zu einem Mietaufhebungsvertrag kann es nur in beidseitigem Einvernehmen kommen. In Ausnahmefällen greift auch ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Doch dies ist nur der Fall, wenn bauliche Mängel oder andere schwerwiegende Beeinträchtigungen vorhanden sind. Auf jeden Fall kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, wenn die Gesundheit des Mieters durch vorhandene Schäden beeinträchtigt wird oder gar seine persönliche Sicherheit gefährdet ist. Allerdings muss dem Vermieter die Chance eingeräumt werden, angezeigte grobe Mängel zu beseitigen oder die Beseitigung zu veranlassen.
Unbefristeter Mietvertrag:
Bei unbefristeten Mietverträgen sind die Kündigungsfristen genau festgelegt. Im Normalfall ist die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter zu hinterlegen, um das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats zu beenden.
Will der Vermieter seinem Mieter das Mietverhältnis aus einem unbefristeten Mietvertrag kündigen, gelten auch hier diese Kündigungsfristen. Allerdings verlängern sie sich automatisch um jeweils drei Monate nach einer Mietdauer von fünf und acht Jahren.
Fazit: Wer vor der Unterzeichnung seines Mietvertrages diesen sorgfältig prüft, kann sich viel Ärger ersparen.
Autor: Heiko Erxleben
Tags: Mieter, Mietvertrag, Wohnraum