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Kündigung Mietvertrag



Sonnabend zählt als Werktag

Wenn der Mieter einer Mietwohnung möchte, dass seine Kündigung den Vermieter fristgerecht erreichen soll, darf er nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Denn zur Frist von drei Werktagen zählt der Sonnabend mit als Werktag.

Wird diese Frist nicht eingehalten, weil der Mieter irrtümlich der Meinung ist, dass der Sonnabend nicht als Werktag zählt, muss einen Monat länger Miete gezahlt werden. So entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seinem Urteil.

Für die meisten Arbeitnehmer gilt die 5-Tage-Woche, Sonnabend und Sonntag zählen zum Wochenende. Sollte jedoch ein Mietvertrag gekündigt werden, so gilt diese Regelung nicht, hier zählt der Sonnabend als ein Werktag. Der Sonnabend zählt also mit, wenn die Kündigung der Wohnung bis zum dritten Werktag des Folgemonats beim Vermieter eingegangen sein muss.

Im aktuellen Fall zählte ein Mieter den Sonnabend nicht als Werktag und gab die Kündigung für seine Mietwohnung erst am Montag bei seinem Vermieter ab, der letzte Tag des Monats war ein Freitag. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Sonnabend bei der Frist hätte berücksichtigt werden müssen und beurteilte die Kündigung als zu spät abgegeben. Der Mieter muss nun einen weiteren Monat länger seine Miete bezahlen.

Im Urteilsspruch geht der BGH leider nicht darauf ein, ob sein aktuelles Urteil auch dann gilt, wenn der letzte Tag der Drei-Tages-Kündigungsfrist direkt auf einen Sonnabend fällt.

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Az.: VIII ZR 206/04

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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