Kündigung der Mietwohnung
Verjährung beginnt bei Rückgabe der Wohnung
Jedes Jahr aufs Neue werden zahllose Mietwohnungen gekündigt. Doch Vermieter wissen nur selten um ihre tatsächlichen Rechte. In einem aktuellen Fall ging es um einen Mieter, der seine Wohnung im Sommer 2007 kündigte.
Kurz darauf zog er aus und gab dem Vermieter die Schlüssel zurück. Durch die Rückgabe der Mietsache beginnt jedoch die Verjährung zu laufen. Der Vermieter besichtigte die Wohnung nach dem Auszug und stellte diverse Mängel fest, die er jedoch nicht sofort anzeigte.
Er ging davon aus, dass die Verjährung mit Beendigung des Mietverhältnisses beginnt. Da der Mieter vorfristig ausgezogen sei, sei das Mietverhältnis noch nicht beendet. Doch die Richter sehen das anders.
Der Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache ist hierbei entscheidend, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis noch weiter bestehe oder nicht. Im entsprechenden Fall heißt es, dass die Verjährung bereits durch die Schlüsselübergabe ihren Lauf nahm.
Ab diesem Zeitpunkt haben Vermieter sechs Monate Zeit, evtl. Mängel anzuzeigen und daraus entstehende Ansprüche geltend zu machen. Die Richter erklärten die kurze Verjährungsfrist damit, dass es in beiderseitigem Interesse sei, die Ansprüche aus einem abgelaufenen Mietverhältnis schnellstmöglich zu klären.
Nur so könne ein kurzfristiger Abschluss der gesamten Angelegenheit erzielt werden, der für viele Mieter und Vermieter wichtig und sinnvoll sei. Deshalb sollten sich Vermieter möglichst schnell gegen bestehende Mängel wehren, um eine Verjährung auszuschließen.
Autor: intoh marketing
Tags:Mieter, Mietwohnung, Wohnung