Kündigung
Fristlose Kündigung wegen mangelhafter Mietsache
Bei einer fristlosen Kündigung wegen mangelhafter Mietsache sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen die fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache nach Paragraph 543 BGB. Wenn dem Mieter der vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch erhebliche Mängel nicht möglich ist, kann dieser den Mietvertrag fristlos kündigen. Hierunter fallen zum Beispiel starke Feuchteschäden mit Schimmelpilzbefall, andauernde nächtliche Ruhestörungen, völliger Heizungsausfall im Winter, ständige ungenügende Beheizungsmöglichkeit usw.
Vor einer fristlosen Kündigung muss der Mieter dem Vermieter jedoch eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Reagiert dieser nicht in der gesetzten Frist, kann der Mieter kündigen. Um einen Nachweis zu haben, sollte die Kündigung immer schriftlich per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels muss in drei Fällen nicht erfolgen: wenn der Erfolg einer Reparatur auch nach mehreren erfolglosen Versuchen nicht mehr zu erwarten ist, wenn der Vermieter die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigerte und wenn die Beseitigung des Mangels nicht möglich ist oder eine unzumutbar lange Zeit dauern würde.
Zweitens kann eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung nach Paragraph 569 BGB erfolgen. Droht durch den Mangel an der Mietsache dem Mieter eine Gefährdung seiner Gesundheit, kann er das Mietverhältnis fristlos kündigen. Hierunter fallen zum Beispiel eine völlige Durchfeuchtung, keine Heizungsmöglichkeit in der Wohnung, vorhandene gesundheitsgefährdende Giftstoffe, starke Lärmbelästigungen über einen längeren Zeitraum usw. Sollte der Mangel, der zur Gesundheitsgefährdung führt sofort behebbar sein, ist eine fristlose Kündigung nicht zulässig.
Kündigt ein Mieter kann er je nach Einzelfall den Schaden, der ihm durch diese vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses entstanden ist, vom Vermieter ersetzt verlangen. Dieses betrifft unter anderem mit dem Auszug verbundene Aufwendungen: Kosten des Umzugs, Anwaltskosten, Maklerprovision, Kosten für neue Bodenbeläge und Gardinen, Renovierungskosten, die Mietdifferenz zwischen der bisherigen und der neue Mieter und vieles mehr.
Autor: Heiko Erxleben
Tags:Miete, Mieter, Mietvertrag, Wohnung
Ich poste meine Frage hier noch einmal auch wenn cih damit unannehmlichkeiten hervorrufe doch ich bin mir nicht sicher ob die frage hier vllt besser passen würde.
Mein Arbeitgeber hat mein Arbeitsverhältnis mit gekoppelter Dienstwohnung fristlos gekündigt…zum samstag.
in seinem Brief schreibt er:
“Ihre Dienstwohnung wird Ihnen zusammen mit dem Arbeitsverhältnis bei uns frsitlos gekündigt.Sie können sich laut gängiger rechtssprechnung nicht auf den Mietschutz berufen die Geltung der §§574 bis 574cBGB ist ausgeschlossen…Wir halten uns an geltendes Recht!Wir fordern Sie auf die Wohnung bis zum 27.Juni.2009,24:00 Uhr in einem vermietbaren Zustand zu beräumen.Wir weisen daraufhin das nach aktueller Rechtssprechung des BGH ein derartiger(gelb-oranger) Frabanstrich KEINESFALLS einen vermietbaren Zustand darstellt,weshalb wir sie auffordern die wände provokationslos zu übermalen.
Sollte am sonntag den 28.juni 2009 eine nachmieterin gehindert sein,ihre vertragliche dienstwohnung beziehen zu können.stellen wir sie vorkostenpflichtige alternativen:
-Sie zahlen den vergeblichen umzug der mieterin und eine entschädigende Unterbringung in einer Pension
-ihre persönlichen sachen werden bei einer spedition eingelagert und müssen von ihnen kostenpflichtig ausgelöst werden.
Sie sollten davon ausgehen das mit diesem schreiben unsere geduld mit ihnen aufgebraucht ist und wir über einen anwalt u.a. mit räumungsklage gegen sie vorgehen werden.”
nun ist dies die erste Auszugsaufforderung und ich bin bis zum 30.6.09 krankgeschrieben.
darf er mich zum umzug zwingen?muss ich meine persönlichen sachen von ihm verladen lassen?muss ich tatsächlich streichen wenn er das will?und vorallem…bis samstag?!?
danke für die hilfe