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Immobilienprozess



Befangene Sachverständige

Bei Wertermittlungen, Streitigkeiten und besonders vor Gericht, kommt der Arbeit von Gutachtern eine sehr wichtige Rolle zu. Auch in Bauprozessen und Immobilienprozessen vertrauen die Richter bei ihrer Urteilsfindung sehr oft auf die fachkundigen Aussagen der Gutachter.

Ein unabhängiges Auftreten dieser Sachverständigen ist deshalb von größter Wichtigkeit. Nach Aussagen des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann bereits die begründete Besorgnis einer am Prozess beteiligten Personen, der Sachverständige könne befangen sein, dessen Ablehnung zur Folge haben.

Im aktuellen Fall wurde behauptet, dass ein Dach mangelhaft sei. Nachdem sich beide Parteien nicht auf einen angemessenen Schadenersatz einigen konnten, wurde schließlich ein Sachverständiger damit beauftragt, das Dach zu begutachten und eine Stellungnahme abzugeben.

Als er vor Ort zunächst nur einer der beiden Parteien begegnete, begab er sich mit dieser aufs Dach und soll der anderen Partei später mitgeteilt haben, dass er die nötigen Feststellungen bereits getroffen habe. Wie zu erwarten lehnte die später hinzugekommene Partei den Gutachter ab und ein Senat des OLG Saarbrücken schloss sich dem an, mit der Begründung: Ein Ortstermin ohne die Anwesenheit des Antragsgegners erwecke den Anschein der Parteilichkeit. In der Urteilsbegründung hieß es dazu schriftlich: „Für die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob das Gericht selbst Zweifel an der  Unparteilichkeit des Gutachtens hat. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des  Sachverständigen zu erregen.”

(Oberlandesgericht Saarbrücken, Az: 5 W 104/07-34)

Autor: Heiko Erxleben

Veröffentlicht in Recht & Urteile.

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