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Heizkosten



Der Vermieter muss Ablesedaten nennen

Mieter sind berechtigt, die Ergebnisse der Ablesung der Heizkostenzähler vom Vermieter zu verlangen. Innerhalb eines Monats muss der Vermieter nach der geänderten Heizkostenverordnung dem Mieter die Ablesedaten mitteilen. Diese Gesetzesänderung war nötig, da in letzter Zeit immer mehr Ablesefirmen keinen Beleg mehr ausstellten.

An der Schwierigkeit für den Mieter, Ablesefehler nachzuweisen, hat sich durch diese Neuregelung jedoch nichts geändert. Deshalb rät der Mieterverein zu Hamburg, das Mieter immer zuerst selbst die Zähler ablesen und sich den Stand notieren sollten. Erfahrungsgemäß beginnt man von der Eingangstür der Wohnung aus im ersten Raum links und geht dann im Uhrzeigersinn Raum für Raum weiter. Alle angezeigten Werte sollten notiert werden. Bei den Verdunstern sind dieses der Verbrauchs- und Kontrollwert. Bei elektronischen Geräten sind die Werte für den Ablesetag und den Stichtag zu notieren.

Wenn die Ablesefirma keine Kopie oder keine Durchschrift der Ablesedaten beim Mieter hinterlässt, könne man laut Aussagen des Mieterverein zu Hamburg, den Ableser auffordern, die Ergebnisse bei der Ablesung laut anzusagen, um diese mit seinen eigenen abgelesenen Werten zu vergleichen.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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