Heizen
Heizen in der Mietwohnung
Am Ende eines jeden Jahres geht es mit großen Schritten auf die kalte Jahreszeit zu und die Heizperiode beginnt wieder. Gerade die richtige Wärme in der Mietwohnung führt aber immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Die Heizperiode beginnt, sofern keine genauen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, am 01. Oktober eines Jahres und endet am 30. April des folgenden Jahres. Während dieser Zeit ist der Vermieter verpflichtet, die Heizungsanlagen eingeschaltet zu haben.
Ebenfalls muss eine Mindesttemperatur in den Mietwohnungen erreicht werden. Wird diese wiederum nicht vertraglich geregelt, so muss sie zwischen 20 und 22 Grad Celsius betragen. Eine Mindesttemperatur von nur 18 Grad Celsius ist dagegen zu wenig, wie das Landgericht Heidelberg bereits entschied.
Grundsätzlich muss die Heizung in den Tagstunden von 7.00 bis 23.00 oder 24.00 Uhr laufen. Während dieser Zeit müssen Temperaturen um 20 Grad Celsius ermöglicht werden. In den Nachtstunden kann die Heizung jedoch herunter gedreht werden, dabei dürfen laut Berliner Landgericht jedoch wiederum die 18 Grad Celsius nicht unterschritten werden.
Sollte der Vermieter seiner Heizpflicht nicht nachkommen, besteht auch das Recht auf eine Mietminderung. Die Wohnung befindet sich, wird sie nicht ausreichend beheizt, in „nicht vertragsgemäßem” Zustand. Deshalb ist eine Minderung teilweise um bis zu 100 Prozent möglich.
Allerdings muss der Vermieter vorab über das Problem informiert und es muss ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Problems eingeräumt worden sein. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Miete gemindert werden, ebenfalls ist eine fristlose Kündigung mitunter möglich. Hier entscheidet jedoch der Einzelfall.
Weiterhin können Mieter Schadenersatz vom Vermieter fordern. Hat er die Heizung auch nach einer Abmahnung nicht angestellt, kann der Mieter zusätzliche Kosten für das Heizen, etwa für einen Heizofen und die damit verbundenen Stromkosten vom Vermieter zurück verlangen.
Allerdings muss auch der Mieter dafür Sorge tragen, dass Rohre nicht einfrieren können, indem er regelmäßig heizt. Auf der anderen Seite darf ihm die Heizung selbst bei Zahlungsverzug nicht abgestellt werden.
Autor: intoh marketing
Tags: Mieter, Mietwohnung, Wohnung