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Hausmeisterkosten



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Auch wer ohne Hausmeister auskommt, muss ihn mit bezahlen

Für gewöhnlich macht der Hauswart nur einen kleinen Teil der Nebenkosten aus, die für Mietwohnungen oder Eigentumswohnungen gezahlt werden müssen. Ungeachtet dessen muss auch dieser Kostenfaktor sorgfältig abgerechnet werden. Denn oft wird auch über vermeintliche Kleinigkeiten  vor Gericht gestritten, auch wenn es nur einige Cent sind.

So kam es zum Beispiel in einer Wohnanlage zu einer bedeutenden Mehrarbeit für den Hausmeister, da diese offensichtlich regelmäßig von Vandalismus durch Unbekannte betroffen war. Das Amtsgericht Köln entschied dazu, dass hier die Kosten des Hausmeisters höher einzuschätzen seien als ortsüblich.

Auch wenn ein Hauswart nur sehr wenig zu tun hat und ein Mieter hält dessen Einsatz in der von ihm bewohnten Anlage für überflüssig, so muss er dennoch die allgemeinen Kosten für den Hauswart mit tragen. Dazu stellte der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 167/03) fest: „Grundsätzlich ist es eine freie Entscheidung des Vermieters, ob er einen Hauswart beschäftigen möchte. Er muss sich lediglich an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten.” Damit war auch für diesen Mieter geklärt, dass die Kosten für einen Hausmeister auf jeden Fall zu bezahlen sind, egal wie viel dieser zu tun hat.

In Ihrer Abrechnung dürfen Vermieter jedoch keinen pauschalen Betrag für die Hausmeisterkosten erheben, dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: ZR 27/07). Der Mieter müsse in der Lage sein, genau nachzuvollziehen, für welche Aufgaben des Hausmeisters er bezahlen solle. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eine Verwaltung des Wohnhauses sind laut BGH für einen Hausmeisterposten nicht umlagefähig. Der BGH gab einem Mieter Recht, der dagegen klagte, dass sein Vermieter ihm für die Tätigkeit des Hausmeisters pauschal zehn Prozent angerechnet hatte.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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