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Haftung von Kindern

Kinder

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Vor dem siebten Geburtstag haften Kinder nicht für Schäden

Kinder sind eben Kinder. Da passiert es häufiger, dass beim Spiel, durch Nichtwissen oder Unachtsamkeit etwas beschädigt wird. So kann auch schon mal das Auto des Nachbarn einen kleinen Kratzer vom Kinderfahrrad oder Roller abbekommen. Hier gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung:

Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht.

Später, im Alter von sieben bis neun Jahren haften die Kinder generell nicht bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen.

Im Alter von sieben bis siebzehn Jahren können auch Kinder für einen Schaden haftbar gemacht werden, jedoch nur, wenn das Kind die Folgen seiner Handlungen hätte voraussehen können. Das wiederum kann im Einzelfall nur vor Gericht geklärt werden.

An zwei Beispielen veranschaulicht erläutert:

Fall 1: Zwei Kinder (sieben und acht Jahre alt) spielten im Garten des elterlichen Grundstücks und warfen dort herumliegende Steine und Äpfel über die Hecke auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar war jedoch ein Autohaus, es wurden mehrere Fahrzeuge durch die Steine beschädigt und das Autohaus verlangte Schadenersatz.

Das Urteil: das Gericht wies die Klage des Autohauses zurück. Die Kinder hätten nicht die für die Haftung nötige Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Verhaltens gehabt. Ihnen sei zwar möglicherweise bekannt gewesen, dass auf dem Betriebsgelände des Autohauses Fahrzeuge standen, da sie früher mehrfach auf dem Gelände gespielt hatten. Es spreche aber nichts dafür, dass ihnen dies auch zum Zeitpunkt Ihrer Steinwürfe über die Hecke bewusst war. Vielmehr sei dieses theoretische Wissen über die abgestellten Autos in der Spielsituation vom kindlichen Übermut überlagert worden. (OLG Köln Az: 22 U 71/02)

Fall 2: Ein zehnjähriger Junge fuhr mit seinem Fahrrad auf einem nicht für Radfahrer freigegebenen Gehweg. Nur ein weiter rechts verlaufender Gehweg war auch für Radfahrer freigegeben, was durch ein Zusatzschild „Fahrräder frei” gekennzeichnet war. Der bergab führende Weg, den der Junge benutzte, mündete in eine Straße. An der Einmündung wurde die Sicht durch eine Mauer verdeckt und der Junge stieß mit einer Frau zusammen. Sie brach sich den Arm, prellte sich ihre Hüfte, und verlangte schließlich Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Urteil: Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Jungen zum Ersatz des der Frau entstandenen Schadens und zur Zahlung von 3.000,- Euro Schmerzensgeld. Der Junge habe erkennen können, dass sein Verhalten verboten und gefährlich war. Es sei nämlich auch für einen Zehnjährigen erkennbar gewesen, dass der von ihm benutzte Weg für Radfahrer gesperrt war. Mögliche Zweifel seien spätestens mit der erkennbaren Beschilderung des Weges ausgeräumt worden. Ein seinem Alter entsprechend entwickelter Zehnjähriger hätte nach Ansicht des Gerichts zudem voraussehen können, dass sich aus der verkehrswidrigen Benutzung des Gehweges mit dem Fahrrad Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ergeben können, erst recht, wenn der bergab führende, schlecht einsehbare Weg mit zu hoher Geschwindigkeit befahren wird (OLG Koblenz, Az: 8 U 659/04).

Autor: Heiko Erxleben

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