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Gaspreise

BGH-Urteil zur Überprüfung der Gaspreise

In einem Grundsatzurteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Gaskunden bei Preiserhöhungen lediglich die Tariferhöhungen gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüfen lassen können, nicht aber den gesamten Gastarif. Der BGH betonte gleichzeitig, dass die Gasversorgungsunternehmen zur Begründung Ihrer Preiserhöhung nicht ihre gesamte Kalkulation offenlegen müssten.

Dazu wollte das Landgericht Duisburg die Stadtwerke Dinslaken verpflichten, der BGH hob dieses Urteil mit seiner Entscheidung jedoch auf und verwies die Angelegenheit an das Landgericht zurück, mit der Begründung: “Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Versorgers überspannt.” Damit hatte die Revision der Stadtwerke Duisburg Erfolg.

Preiserhöhungen könnten deshalb gerichtlich überprüft werden, weil diese vom Versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen würden, meinte der BGH. Anders der Hauptteil des gesamten Tarifs, dieser sei hingegen üblicherweise vertraglich fest vereinbart und könne somit nicht gerichtlich auf seine „Billigkeit” hin kontrolliert werden. Im genannten Prozess hatte ein Gaskunde mehrere Preiserhöhungen beanstandet und weigerte sich den von Januar 2005 bis April 2006 angefallenen Betrag in Höhe von 594,94 Euro zu bezahlen (Az.: VIII ZR 138/07)

Autor: Heiko Erxleben

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