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Erben



Bei mehreren Erben droht oft Streit

Sobald der Erblasser mehr als einen Erben hinterlassen hat, kann eine Auseinandersetzung zwischen den Miterben um das Erbe unangenehm werden. Da drohen die eigenen Kinder dem überlebenden Elternteil mit der Zwangsversteigerung des elterlichen Wohnhauses oder der Eigentumswohnung und Geschwister bezichtigen sich wechselseitig der Lüge.

Solange die Erbengemeinschaft nicht  auseinandergesetzt ist, bilden zwei oder mehr Erben eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass z.B. jeder einzelne Nachlassgegenstand allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Folglich kann ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses nie über einen einzelnen Nachlassgegenstand allein verfügen. Miterben können immer nur gemeinsam Vermögenswerte, die in den Nachlass fallen, veräußern.

Ziel einer Erbengemeinschaft ist eine baldige Teilung des Nachlasses. Jeder Miterbe soll den auf ihn entfallenden Anteil am Erbe enthalten. Sofern eine einvernehmliche Vereinbarung zur  Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter den Miterben ausscheidet, besteht die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen. Kommt auch hier keine Einigung zustande, verbleibt lediglich eine Auseinandersetzungsklage.

Weiterhin ist bei dem Vorhandensein mehrerer Erben wichtig zu wissen, dass im Falle der gesetzlichen Erbfolge die Kinder des Erblassers unter Umständen verpflichtet sind, Leistungen, die sie noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben, untereinander auszugleichen haben. Hier sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens entsprechend beraten lassen.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Recht & Urteile.

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