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Einbehalt



Der Gesetzgeber verringert den Druck-Einbehalt des Auftraggebers

Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung kann sich längst nicht mehr jeder leisten, die eigene Immobilie bleibt nur einigen Vorbehalten. Die Grundstückspreise und Baukosten steigen ständig. Wer dennoch die Möglichkeit hat ein eigenes Haus zu bauen, der hat selbstverständlich aucheinen Anspruch auf eine mangelfreies Werk.

Werden bei den Bauleistungen Mängel festgestellt, so ist der Bauunternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Da dieses nicht bei allen Bauunternehmen eine Selbstverständlichkeit darstellt, hat der Bauherr das Recht, einen Teil des fälligen Werklohnes zurückzuhalten. Hier spricht man von einem sogenannten Druck-Einbehalt, dieser dient nicht etwa zur Minderung der geschuldeten Vergütung sondern vielmehr dazu, den Bauunternehmer zur zügigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Um diesen Druckzuschlag einzubehalten, muss einen Mangelbeseitigungsanspruch seitens des Bauherren bestehen.

Sobald der Bauherr Schadenersatz statt der Leistung verlangt, mindert oder vom Vertrag zurücktritt, entfällt sein Zahlungsverweigerungsrecht. Der Vertrag geht dann in ein Abwicklungsverhältnis über, indem die Schadensersatzansprüche des Bauherren und die Vergütungsansprüche des Bauunternehmers aus seinen bereits erbrachten Leistungen miteinander verrechnet werden. Da es unverhältnismäßig wäre, den gesamten noch offenen Werklohn zurückzubehalten, wurde die Höhe des Druck-Einbehaltes auf einen angemessenen Teil der Gesamtvergütung beschränkt. Bisher durfte ein Bauherr nach dem Gesetz maximal das Dreifache der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten zurückbehalten. Dieses ändert sich jedoch ab dem 1. Januar 2009. Nun darf maximal das Doppelte der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten zurückbehalten werden.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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