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Einbauküche



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Die Einbauküche bleibt auch bei einer Versteigerung Eigentum des Mieters

Wird das Mietshaus oder die Mietwohnung versteigert, so bleibt die mietereigene Einbauküche in der Regel im Eigentum des Mieters. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befand zumindest für den süddeutschen Raum, dass Einbauküchen bisher nicht als Zubehör der gemieteten Wohnung gelten.

Mieter hatten im Zuge der Zwangsversteigerung eines Mietshauses beim Auszug ihre Küche mitgenommen, nur die Spüle blieb in der Wohnung zurück. Daraufhin meinte der neue Hauseigentümer, dass er die Einbauküche als Zubehör zu Wohnung mit ersteigert hätte.
Dem widersprach jedoch der BGH. Die sogenannte Verkehrsauffassung sei entscheidend, also dass, was Mieter und Vermieter üblicherweise als Zubehör betrachten. Wie viele Gerichte in Süddeutschland feststellten, nehmen die Mieter ihre Küchen üblicherweise mit.
Der BGH räumte jedoch ein, dass sich das Verhältnis des Mieters zur Einbauküche im Laufe der Jahre auch ändern und regional unterschiedlich zu beurteilen sein kann.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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