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Eigentumswohnungen



Eigentümergemeinschaft entscheidet

Auch wenn viele Besitzer einer Eigentumswohnung meinen, dass sie in der Wohnung tun und lassen könnten, was sie wollen, zeigt die Rechtsprechung andere Wege. So gehört die Eigentumswohnung zwar zum Sondereigentum, doch einzelne Teile, die der Sicherheit dienen oder als konstruktiver Bestandteil des Gebäudes zählen, wie der Balkon, zählen zum Gemeinschaftseigentum.

Ausnahmen gelten nur, wenn Aufbau und Material der Brüstungen eine andere Deutung zulassen. In einem aktuellen Fall, der vor dem Landgericht Itzehoe entschieden wurde, ging es um den Balkon, genauer um die Innenseite der Brüstung. Unter dem Aktenzeichen 11 S 11/09 entschied das Landgericht, dass die Innenseite der Balkonbrüstung zum Gemeinschaftseigentum gehöre.

Die Besitzer einer Wohnung hatten in diesem Fall die Innenseite des Balkons schwarz gestrichen, entgegen dem Willen der anderen Eigentümer. Das Landgericht entschied, dass der Anstrich entfernt werden müsse, da der Balkon zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Damit bestätigte das Landgericht Itzehoe ein ähnliches Urteil, das bereits vom Amtsgericht Oldenburg gefällt wurde.

Zur Begründung des Urteils äußerten sich die Richter so, dass die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft in diesem Fall keinen unzulässigen Eingriff in die Belange der einzelnen Wohnungsbesitzer darstelle. Auch wenn es sich bei der Wohnung selbst um Sondereigentum handele, sei dies nicht für die äußerlich sichtbaren Bestandteile gegeben.

Autor: Heiko Erxleben

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