Kündigung
Montag, Februar 2nd, 2009Fristlose Kündigung wegen mangelhafter Mietsache
Bei einer fristlosen Kündigung wegen mangelhafter Mietsache sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen die fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache nach Paragraph 543 BGB. Wenn dem Mieter der vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch erhebliche Mängel nicht möglich ist, kann dieser den Mietvertrag fristlos kündigen. Hierunter fallen zum Beispiel starke Feuchteschäden mit Schimmelpilzbefall, andauernde nächtliche Ruhestörungen, völliger Heizungsausfall im Winter, ständige ungenügende Beheizungsmöglichkeit usw.
