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Kündigung

Fristlose Kündigung wegen mangelhafter Mietsache

Bei einer fristlosen Kündigung wegen mangelhafter Mietsache sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen die fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache nach Paragraph 543 BGB. Wenn dem Mieter der vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch erhebliche Mängel nicht möglich ist, kann dieser den Mietvertrag fristlos kündigen. Hierunter fallen zum Beispiel starke Feuchteschäden mit Schimmelpilzbefall, andauernde nächtliche Ruhestörungen, völliger Heizungsausfall im Winter, ständige ungenügende Beheizungsmöglichkeit usw.

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Eigenbedarf

Kündigung

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Ersatzwohnung bei Eigenbedarfskündigung

Wird ein Mieter wegen Eigenbedarfs seines Vermieters gekündigt, so hat er Anspruch auf eine Ersatzwohnung des Hausbesitzers, wenn dieser über weitere freie Wohnungen vergleichbarer Qualität verfügt. Diese gesetzliche Verpflichtung, dem Mieter eine der freien Mietwohnungen anzubieten ist jedoch zeitlich begrenzt und endet mit Ablauf des aufgekündigten Mietvertrages. So der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 292/07).

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